Nubian Diaspora Association e.V Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Nubian Diaspora Association". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen werden und danach den Zusatz "e.V." tragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Gütersloh.
2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Eintragung erfolgt ist.
3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist, die nubische Kultur zu pflegen und zu bewahren und gleichzeitig den Einzelnen, die Familie und die Gemeinschaft innerhalb der nubischen Diaspora zu unterstützen.
Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
Interne Werkstätten, z.b. nubische Kochkurse, Tanzkurse, Sprachkurse oder nubische Kultur und Geschichtskurse auch für die Allgemeinheit,
Teilnahme an öffentlichen Kulturfesten z. B Gütersloh International
Beratung und Begleitung von Personen mit nubischem Hintergrund, um so die Integration zu fördern und diesen zu helfen schneller Teil der deutschen Gesellschaft zu werden.
Der Verein agiert unabhängig sowie parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral.
4 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Notwendige und zu belegende Auslagen können erstattet werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB und sonstige Vereinsmitglieder können einen steuerfreien Aufwandsersatz gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
Der Verein kann Mitarbeiter beschäftigen. Die Festsetzung der Vergütung obliegt dem Vorstand.
Der Verein darf Arbeitsverträge für bestimmte Arbeitsbereiche des Vereins (z. B. Geschäftsführung, Presse und Öffentlichkeitsarbeit), die aber nicht die Vorstandsarbeit betreffen, abschließen.
5 Mitgliedschaft und Beiträge
Ordentliche Mitglieder können juristische Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Kirchen und sonstige Personenvereinigungen oder natürliche Personen sowie Unternehmen der Privatwirtschaft und Öffentlichen Wirtschaft werden, die den in § 3 genannten Zweck des Vereins anerkennen und unterstützen.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung, wenn der Antragsteller dies wünscht.
Fördermitglieder können alle juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen sowie Einzelpersonen werden, die den Verein ideell oder materiell unterstützen wollen, und nicht bereits ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Alle Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Über die jeweilige Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Beitragshöhe und -fälligkeit werden in Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer in den Verein als Ehrenmitglied aufnehmen. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Tod, durch einen vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossenen Ausschluss, sowie bei juristischen Personen außerdem mit dem Ende ihrer Rechtsfähigkeit.
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens zeigt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Eine Rückvergütung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden innerhalb einer Widerspruchsfrist von einem Monat, beginnend mit dem Tag der Bekanntmachung des Ausschlusses. Widerspricht das Mitglied dem Ausschluss durch den Vorstand, so entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.
Sind Vereinsmitglieder ehrenamtlich, im Sinne der Satzung, für den Verein tätig, haften sie dem Verein für einen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
7 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden/Schriftführer/in und der/dem 3. Vorsitzenden/Kassierer/in. Zum Vorstand werden mindestens drei und maximal fünf Mitglieder gewählt.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen oder zu diesem Zweck eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellen des Jahresberichtes,
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Beschlussfassung über die Aufnahme/den Ausschluss von Mitgliedern,
Beschlussfassung über die Erlassung, Minderung, Stornierung von Mitgliedsbeiträgen,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
Zur Unterstützung kann der Vorstand Beiräte und Fachgruppen einrichten. Der Vorstand ist berechtigt, maximal sechs Beisitzer/innen zeitlich begrenzt in den erweiterten Vorstand zu berufen. Diese sind jedoch nur mit beratender Stimme ausgestattet. Beisitzerinnen bzw. Beisitzer können auch Personen werden, die aus Organisationen stammen, die nicht Mitglied des Vereins sind.
Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r nimmt die laufenden Geschäfte unter Verantwortung des Vorstands wahr. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Er/Sie ist als besondere/r Vertreter/in des Vereins im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten des Vereins bevollmächtigt.
Der Vorstand gibt sich für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und im Verhältnis zu der/dem Geschäftsführer/in festgelegt wird.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens drei Mal statt. Die Einladung dazu erfolgt per E-Mail durch den Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
Beschlüsse des Vorstands können auch elektronisch oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Elektronisch oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Bei Beanstandung der Satzung durch das Amtsgericht oder das Finanzamt kann der Vorstand die Satzung ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung entsprechend ändern.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstands können eine angemessene Ehrenamtspauschale erhalten. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Haftung des ehrenamtlichen Vorstands wird auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen beschränkt.
8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussangebende Organ. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (geregelt in der Beitragsordnung),
die Ausgestaltung der Aufgaben des Vereins und seine strategische Ausrichtung,
Änderung der Satzung,
die Auflösung des Vereins sowie
den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins gemäß § 5 (9).
Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, möglichst im ersten Quartal. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe von Versammlungsort, Datum, Uhrzeit sowie der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung erfolgt auf dem elektronischen Weg. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen bzw. Anträge via E-Mail einreichen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliedsversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Es ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner Stellvertretenden geleitet.
Eine Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung. Wenn dies von mindestens einem Mitglied beantragt wird, in geheimer Abstimmung. Mehrere Ämter können en bloc gewählt werden, es sei denn mindestens ein Mitglied steht dem entgegen.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Innerhalb der Mitgliederversammlung können sich die juristischen Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Kirchen durch Personen vertreten lassen, die mit einer Vollmacht des Vertretungsorgans des jeweiligen Mitgliedes ausgestattet sind. Jedes ordentliche Mitglied kann einem anderen ordentlichen Mitglied seine Stimme mit oder ohne Weisung übertragen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in unterzeichnet wird. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Versammlungsleiter/in und den/die Protokollführer/in per Handzeichen.
Online-Mitgliederversammlung
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail oder Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
Der Vorstand wählt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
9 Kassenprüfer/innen
Zwei Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung dürfen nicht Kassenprüfer/innen sein. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und der Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Vereinsangelegenheiten und Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Scheidet ein/e Kassenprüfer/in vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest seiner/ihrer Amtszeit ein/e Kassenprüfer/in durch den Vorstand kommissarisch bestellt.
Müssen mehrere Kassenprüfer/innen gleichzeitig gewählt werden, beschließt die Mitgliederversammlung die Amtszeit der zu Wählenden. Diese Amtszeit muss so festgelegt sein, dass sie nicht gleichzeitig aus dem Amt ausscheiden.
Eine externe Buchprüfung kann von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
10 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand eine/n Datenschutzbeauftragte/n.
11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für Hilfsbedürftigte Flüchtlings Kinder.
Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins erfolgt durch eine nur zur diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB §§ 47ff.